Rechtsprechung
   ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16897
ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22 (https://dejure.org/2022,16897)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 06.07.2022 - 5 Ca 322/22 (https://dejure.org/2022,16897)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - 5 Ca 322/22 (https://dejure.org/2022,16897)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,16897) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 5 GG, § 626 BGB, § 611a BGB, § 140 BGB, § 1 Deutsche-Welle-Gesetz,; § 24 Deutsche-Welle-Gesetz, § 42 Deutsche-Welle-Gesetz
    Rubrumsberichtigung; Befristung eines freien Mitarbeiterverhältnisses; antisemitische und israelkritische Äußerungen; Meinungsfreiheit; Pressefreiheit; Rundfunkfreiheit; programmgestaltender Mitarbeiter; Weisungsbindung; Kündigungserklärungsfrist; Zwei-Wochen-Frist; ...

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Sätze 4 - 6 BGB; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 30; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 30 f.; BAG 09.04.2014 - 10 AZR 590/13, Rn. 16).

    Sie zeigt sich auch in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 31; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 31; LAG Köln 25.08.2020 - 9 Ta 98/20, Rn. 24 ff.).

    Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 33 m.w.N.).

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 34 m.w.N).

    Auch gegenüber einem freien Mitarbeiter können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine arbeitnehmertypische zeitliche Weisungsgebundenheit folgt (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und zur Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können auch gegenüber Selbstständigen erteilt werden (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34).

    Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 35 m.w.N).

    Die Art der Dienstleistung und die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einem bestimmten Berufsbild können den zugrundeliegenden Vertragstyp ebenso beeinflussen wie die Organisation der zu verrichtenden Arbeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 35).

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 35; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 37 m.w.N).

    Ist der Dienstberechtigte Träger des Grundrechts der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), kann dies als Umstand gemäß § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB zu würdigen sein (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 36).

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind von Verfassungs wegen gehalten, Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 37).

    Für den Bereich der Pressefreiheit geltenden dieselben rechtlichen Maßstäbe (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 36 ff.).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies insbesondere bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Reportern, Berichterstattern, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24 m.w.N. zu diesen Berufsgruppen; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressbereich).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17 f. für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressebereich).

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 25; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17, 19 für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 40 für den Pressebereich).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    aa) § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17 m.w.N.).

    Ziel von § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem Dienstverpflichteten rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen wird (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17; LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 56 ff.).

    bb) Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich ist (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, Rn. 36; BAG 07.02.2020 - 2 AZR 570/19, Rn. 29; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 18; APS/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 125).

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 18 m.w.N.; APS/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 125).

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 07.02.2020 - 2 AZR 570/19, Rn. 30; BAG 27.06.2019 - 2 ABR 2/19, Rn. 23; BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, Rn. 66; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 18; APS/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 127).

    cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 61; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

    Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47; OLG München 25.03.2009 - 7 U 4835/08, zu II. 1. a) der Gründe).

    Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es im Einzelnen zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21 m.w.N.; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

    Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47).

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    Für den Bereich der Presse bzw. des Rundfunks verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung des Grundrechts auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 21 ff.).

    Der Schutz der Rundfunkfreiheit verlangt neben der Auswahl der an der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen mitwirkenden Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob solche Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder ein gewisses Projekt zu beschränken ist und wann, wie oft oder wie lange ein Mitarbeiter benötigt wird (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22).

    Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den insoweit jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22 unter Hinweis auf BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, Rn. 12).

    Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 22; BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93, Rn. 14).

    Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 23; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies insbesondere bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Reportern, Berichterstattern, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24 m.w.N. zu diesen Berufsgruppen; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressbereich).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17 f. für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressebereich).

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 25; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17, 19 für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 40 für den Pressebereich).

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Sätze 4 - 6 BGB; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 30; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 30 f.; BAG 09.04.2014 - 10 AZR 590/13, Rn. 16).

    Sie zeigt sich auch in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 31; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 31; LAG Köln 25.08.2020 - 9 Ta 98/20, Rn. 24 ff.).

    Durch die Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 2 GewO wird regelmäßig erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Beschäftigte seine Arbeit leisten und das Rechtsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 33 m.w.N.).

    Die Einteilung eines Mitarbeiters in Organisations-, Dienst- und Produktionspläne ohne vorherige Absprache stellt ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 32; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 34 m.w.N).

    Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, so kann auch darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, wenn mit der Bestimmung von Leistungen auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 34; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 35 m.w.N).

    Bei untergeordneten, einfachen Arbeiten besteht eher eine persönliche Abhängigkeit als bei gehobenen Tätigkeiten (BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 35; BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20, Rn. 37 m.w.N).

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist -

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    Ziel von § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem Dienstverpflichteten rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen wird (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17; LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 56 ff.).

    Dies gilt aber nicht für die Durchführung unternehmensinterner Ermittlungen, für die vielmehr der Grundsatz der gebotenen Eile der Aufklärung zur Anwendung gelangt (LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

    Es handelt sich nicht um einen Fall komplexer Wirtschaftskriminalität mit Zusammenwirken zahlreicher Beteiligter (dazu und zur etwaigen Hemmung der Kündigungserklärungsfrist bis zur Vorlage eines Untersuchungsberichts in solchen Fällen etwa Giese/Dachner, NZA 2022, S. 538 ff.; a. A. - individuelle Fristberechnung auch in komplexen Untersuchungskonstellationen - LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

    Dies erfordert, private Ermittlungen auch dann nach allgemeinen Grundsätzen - d. h. eilige Durchführung und Abschluss, wenn weitere aussagekräftige Erkenntnisse nicht mehr zu erwarten sind - zu behandeln, wenn sie institutionalisiert, also etwa wie hier durch eine Untersuchungskommission, durchgeführt werden (LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 57 ff.).

  • LAG Köln, 16.10.2019 - 5 Sa 221/19

    Arbeitsaufnahme trotz nicht eingetretener aufschiebender Bedingung; eigenmächtige

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 61; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

    Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47; OLG München 25.03.2009 - 7 U 4835/08, zu II. 1. a) der Gründe).

    Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es im Einzelnen zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21 m.w.N.; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

    Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    Möglich ist auch ein Abschluss durch konkludentes Handeln, etwa durch eine tatsächliche Aufnahme weisungsgebundener Arbeit, die von beiden Parteien des Arbeitsvertrags akzeptiert wird (BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 13; BAG 09.04.2014 - 10 AZR 590/13, Rn. 16; Joussen in BeckOK-ArbR, Stand 01.12.2021, § 611a BGB, Rn. 87).

    Die Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung erfordert diese Freiheit nicht auch bezogen auf nicht programmgestaltende Mitarbeiter (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 23; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 16 ff. m.w.N.).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 24; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17 f. für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 39 für den Pressebereich).

    Nicht programmgestaltende Mitarbeiter werden im Regelfall häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19, Rn. 25; BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12, Rn. 17, 19 für den Rundfunkbereich; BAG 30.11.2021 - 9 AZR 145/21, Rn. 40 für den Pressebereich).

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    bb) Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich ist (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, Rn. 36; BAG 07.02.2020 - 2 AZR 570/19, Rn. 29; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 18; APS/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 125).

    Dann kann der Lauf der Ausschlussfrist bereits ausgelöst werden (BAG 07.02.2020 - 2 AZR 570/19, Rn. 30 m.w.N.).

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 07.02.2020 - 2 AZR 570/19, Rn. 30; BAG 27.06.2019 - 2 ABR 2/19, Rn. 23; BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15, Rn. 66; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 18; APS/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 127).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 61; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

    Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26; LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.07.2021 - 2 Sa 25/21, Rn. 47; OLG München 25.03.2009 - 7 U 4835/08, zu II. 1. a) der Gründe).

    Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können, und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und gegebenenfalls qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es im Einzelnen zu der Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll (BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 21 m.w.N.; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, Rn. 48; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, Rn. 26).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22
    aa) § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17 m.w.N.).

    Ziel von § 626 Abs. 2 BGB ist es, dem Dienstverpflichteten rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen wird (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 22; BAG 01.02.2007 - 2 AZR 333/06, Rn. 17; LAG Baden-Württemberg 03.11.2021 - 10 Sa 7/21, Rn. 56 ff.).

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2021 - 2 Sa 25/21

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist - Ermittlungen -

  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 590/13

    Arbeitnehmerstatus - studentischer Prorektor

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08

    Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten:

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

  • LAG Köln, 25.08.2020 - 9 Ta 98/20

    Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonsexdienstleisterin -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 3 Sa 98/20

    Fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Kündigungserklärungsfrist -

  • OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers: Beginn der Verfristung einer

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 7 Sa 500/16

    Freie Mitarbeit; arbeitnehmerähnliche Person; Honorar-Rahmenvertrag;

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 282/07

    Vertretung einer AG in Prozess mit einem Vorstandsmitglied

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

  • BAG, 30.08.2000 - 5 AZB 12/00

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Rundfunkgebührenbeauftragter

  • BAG, 21.12.2010 - 10 AZB 14/10

    Arbeitnehmerähnliche Person - Gründungszuschuss

  • LAG Düsseldorf, 12.11.2019 - 3 Ta 377/19

    Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

  • LAG Köln, 13.12.2019 - 9 Ta 186/19

    Rechtsweg - Geschäftsführer nach Abberufung - sic-non-Fall (hier abgelehnt)

  • BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 142/00

    Vertretung einer Aktiengesellschaft im Arbeitsgerichtsprozeß

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.07.2019 - 6 Ta 51/19

    Rechtsweg, Fremdgeschäftsführer

  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - nötigen weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2021 - 10 Sa 1667/20, BeckRS 2021, 16826, Rn. 26; LAG Köln 16.10.2019 - 5 Sa 221/19, NZA-RR 2020, 136, Rn. 48; ArbG Bonn 06.07.2022 - 5 Ca 322/22, BeckRS 2022, 19945, Rn. 103).

    cc) Was die Zeit ab dem 14.12.2021 betrifft, so entlastet der Umstand, dass Herr A. kein Prozessanwalt ist und sich nicht mit der Beklagten abstimmte, die Beklagte nicht (vgl. auch in einem teilweise parallelen Fall: ArbG Bonn 06.07.2022 - 5 Ca 322/22, BeckRS 2022, 19945, Rn. 111 ff.).

    Dass immer mehr Erkenntnisse und damit auch die Gesamtschau des Verhaltens aller beteiligten Arbeitnehmer ein noch exakteres Bild ergeben, ändere nichts daran, dass die Ausschlussfrist nicht grenzenlos verschoben werden könne (LAG Baden-Württemberg a.a.O., Rn. 141 f.; zustimmend in einem dem Streitfall teilweise parallelen Fall ArbG Bonn 06.07.2022 - 5 Ca 322/22, BeckRS 2022, 19945, Rn. 102; Kielkowski/Schlüter, jurisPR-Compl 2/2022 Anm. 1, unter C.; aus der Literatur in diese Richtung auch Horstmeier, BB 2021, 1140, 1141 ff.; kritisch Fuhlrott, NZA-RR 2022, 111; Stück, CCZ 2022, 122, 124; für die Gegenansicht vorher etwa schon Giese/Dachner, NZA 2022, 538 ff.; Benecke/Groß, BB 2015, 693, 697 m.w.N.).

    Es ist etwa nicht vorgetragen, dass die Klägerin auch nur einen Artikel, den die Beklagte für die Begründung der Kündigung heranzieht (oder auch nur im Vorfeld geprüft hätte), in Co-Autorenschaft verfasst hätte (vgl. auch in einem teilweise parallelen Fall: ArbG Bonn 06.07.2022 - 5 Ca 322/22, BeckRS 2022, 19945, Rn. 109).

    Auf der Basis des insoweit lückenhaften Vortrags der Beklagten bleiben aber erhebliche, aufgrund ihrer Darlegungslast zu ihren Lasten gehende Zweifel, ob nicht ein abgeschichtetes Vorgehen, das zumindest zwischen arbeitsrechtlichen (kündigungsrechtlichen) Gesichtspunkten einerseits und medien- sowie organisationspolitischen Präventionsbelangen andererseits priorisierend differenziert hätte, einen schnelleren Abschluss der Ermittlungen ermöglicht hätte (vgl. auch insoweit parallel: ArbG Bonn 06.07.2022 - 5 Ca 322/22, BeckRS 2022, 19945, Rn. 110).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht